Artikel 1 Name, Sitz und Vertretungen
Artikel 5 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Artikel 11 Anträge der Mitglieder
D Kommission Programmbeobachtung
VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 26 Schlussbestimmungen
Statuten SRG Aargau Solothurn
Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 6. Mai 2024
I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Name, Sitz und Vertretungen
1 Unter dem Namen «SRG Aargau Solothurn» (SRG AG SO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Sitz der SRG AG SO ist Aarau.
3 Das Tätigkeitsgebiet der SRG AG SO umfasst die Kantone Aargau und Solothurn.
4 Die SRG AG SO ist Mitglied der SRG Deutschschweiz (SRG.D) und damit Teil der SRG SSR.
5 Die SRG AG SO wird rechtsverbindlich durch das Präsidium und die Leitung der Geschäftsstelle mit Kollektivunterschrift vertreten.
6 Zeichnungsbefugnisse für Bank- und Postkonti können unabhängig von der allgemeinen Unterschriftsberechtigung erteilt werden.
7 Zeichnungsbefugnisse werden durch den Vorstand erteilt.
Artikel 2 Zweck
1 Die SRG AG SO bildet in ihrem Tätigkeitsgebiet die Basisorganisation der SRG SSR. Sie ist dem medialen Service public verpflichtet und engagiert sich für die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten. Sie verfolgt keinen Gewinnzweck.
2 Sie unterstützt die Tätigkeit der SRG.D und des Schweizer Radio und Fernsehen (SRF). Sie begleitet die publizistischen Angebote, insbesondere jene, welche die Region Aargau Solothurn betreffen, und beurteilt sie zuhanden des Unternehmens und der Öffentlichkeit. Sie vertritt die Interessen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in ihrem Tätigkeitsgebiet gegenüber dem Verein und dem Unternehmen.
3 Sie setzt sich für den unabhängigen Journalismus als Beitrag zur Meinungsbildung in der Demokratie ein und fördert das Gespräch über medien- und programmpolitische Themen.
4 Sie fördert journalistische, medienpädagogische und medienwissenschaftliche Leistungen und Arbeiten.
II Mitgliedschaft
Artikel 3 Mitgliedschaft
1 Mitglieder der SRG AG SO können werden:
a natürliche Personen;
b Haushalte (als Haushalte gelten alle Mitglieder einer Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt);
c Körperschaften des öffentlichen Rechts aus den Kantonen Aargau und Solothurn;
d juristische Personen, die ihren Sitz in den Kantonen Aargau und Solothurn haben
2 Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Anmeldung.
3 Die Mitgliedschaft in mehreren Mitgliedgesellschaften ist zulässig.
Artikel 4 Mitgliederbeiträge
1 Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
2 Die Generalversammlung beschliesst dessen Höhe.
Artikel 5 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
1 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
2 Die Mitgliedschaft erlischt:
a durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an die Geschäftsstelle;
b bei natürlichen Personen durch den Tod, bei Körperschaften und juristischen Personen durch deren Auflösung;
c durch Ausschluss, den der Vorstand verfügen kann, wenn ein Mitglied den Mitgliederbeitrag nicht mehr entrichtet oder den Interessen der SRG AG SO zuwiderhandelt. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen Rekurs an die nächste Generalversammlung richten.
III Organisation
A Generalversammlung
Artikel 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SRG AG SO. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen und findet alljährlich statt, in der Regel im ersten Halbjahr.
Artikel 7 Aufgaben
1 Die Generalversammlung wählt:
a das Präsidium;
b den Vorstand;
c die Vertretung der SRG AG SO im Regionalrat SRG.D und im Publikumsrat SRG.D;
d das Präsidium der Kommission Programmbeobachtung;
e die Revisionsstelle.
2 Sie genehmigt:
a den Jahresbericht;
b die Jahresrechnung und Bilanz;
c den Bericht der Revisionsstelle.
3 Sie beschliesst über:
a die Revision der Statuten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regionalrat der SRG.D;
b die Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
c Anträge des Vorstandes und der Revisionsstelle;
d Anträge von Mitgliedern nach Art. 11;
e die Höhe der Mitgliederbeiträge;
f die Fusion oder Auflösung des Vereins sowie den Austritt aus der SRG.D.
4 Sie behandelt allgemeine Probleme, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
Artikel 8 Einberufung
1 Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden.
2 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 100 Mitgliedern (bzw. einem Fünftel der Mitglieder, bei einem Mitgliederbestand von weniger als 500), unter Angabe des Grundes. Die Einberufung hat spätestens 30 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
3 Der Vorstand kann in begründeten Fällen beschliessen, dass die Generalversammlung auf schriftlichem Weg oder in digitaler Form durchgeführt wird.
Artikel 9 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; Haushalte verfügen über maximal zwei Stimmen, beide Personen müssen anwesend sein; Körperschaften und juristische Personen sind durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Weitere Vertretungen sind nicht zulässig.
Artikel 10 Beschlüsse
1 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2 Die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Präsidium stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht anders beschliesst, wird offen abgestimmt.
4 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Nach Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
5 Die Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder es verlangt.
Artikel 11 Anträge der Mitglieder
Anträge von Mitgliedern, über die Beschluss gefasst werden soll, müssen mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
B Präsidium
Artikel 12 Präsidium
1 Das Präsidium vertritt die SRG AG SO gegen aussen.
2 Das Präsidium besteht aus zwei Personen: Präsidium und Vizepräsidium oder Co-Präsidium.
3 Beide Personen des Präsidiums sind vollwertige Mitglieder des Vorstands der SRG AG SO.
4 Sind im Falle eines Co-Präsidiums beide Mitglieder an einer Sitzung oder Versammlung der SRG AG SO anwesend, müssen sie zu Beginn der Sitzung zu Protokoll geben, wer den Stichentscheid gibt.
5 Die beiden Mitglieder eines Co-Präsidiums informieren die Generalversammlung vor ihrer (Wieder-)Wahl, wer die SRG AG SO in der folgenden Amtszeit im Regionalvorstand SRG.D vertritt.
6 Tritt eine Person des Co-Präsidiums zurück oder ist dauerhaft an der Amtsausübung gehindert, endet die Amtszeit des Co-Präsidiums und es findet eine Neuwahl statt.
C Vorstand
Artikel 13 Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern:
a dem Präsidium;
b dem Präsidium der Kommission Programmbeachtung;
c den Vertretungen der SRG AG SO im Regionalrat SRG.D und im Publikumsrat SRG.D;
d weiteren von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.
2 Im Vorstand sollen die Kantone Aargau und Solothurn sowie die gesellschaftlich und politisch relevanten Gruppen angemessen vertreten sein.
3 Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
4 Die Leitung des Regionalstudios nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, falls die Geschäfte es verlangen.
Artikel 14 Aufgaben
1 Der Vorstand legt die Strategie der SRG AG SO fest und ist verantwortlich für deren Umsetzung. Er ist für alle Belange zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen oder Gremien übertragen sind.
2 Er pflegt die Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedgesellschaften und der SRG.D.
3 Der Vorstand wählt:
a die Mitglieder der Kommission Programmbeobachtung;
b Vertretungen der SRG AG SO in anderen Organisationen;
c die Leitung der Geschäftsstelle.
4 Er bereitet die Geschäfte zuhanden der Generalversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
5 Er berät die Vertretungen der SRG AG SO in den Gremien der SRG.D und anderen Organisationen.
6 Er ist berechtigt, bei Vakanzen in der Vertretung im Regionalrat SRG.D oder im Publikumsrat SRG.D eine befristete Wahl bis zur nächsten Generalversammlung vorzunehmen.
7 Er kann bei Vakanzen in übergeordneten Gremien Wahlvorschläge an die Wahlbehörden einreichen.
8 Er kann neue Vorstandsmitglieder provisorisch aufnehmen bis zur Wahl durch die nächste Generalversammlung.
9 Er kann Ressorts bilden und Arbeitsgruppen einsetzen. Mitglieder in Arbeitsgruppen können auch Personen ausserhalb des Vorstands sein.
10 Er setzt Entschädigungen fest.
Artikel 15 Einberufung
1 Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber sechsmal pro Jahr.
2 Die Einberufung erfolgt schriftlich durch das Präsidium, mindestens eine Woche im Voraus.
3 Jedes Vorstandsmitglied kann schriftlich beim Präsidium die Traktandierung von Geschäften verlangen.
4 Zwei Vorstandsmitglieder können schriftlich beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Artikel 16 Beschlussfassung
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
2 Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand vollzählig anwesend ist.
3 Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Präsidium stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 In begründeten Fällen kann der Vorstand schriftlich per Zirkular entscheiden. Es gilt das einfache Mehr.
D Kommission Programmbeobachtung
Artikel 17 Zusammensetzung
1 Die Kommission Programmbeobachtung ist ein Organ, das sich aus 7 bis 12 Mitgliedern zusammensetzt:
a dem Präsidium;
b der Vertretung der SRG AG SO im Publikumsrat SRG.D;
c weiteren, vom Vorstand gewählten Mitgliedern.
2 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
a Vertretungen der für die Region zuständigen SRF-Redaktionen;
b eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
3 In der Kommission Programmbeobachtung sollen die Kantone Aargau und Solothurn sowie die politisch und gesellschaftlich relevanten Gruppen angemessen vertreten sein.
Artikel 18 Aufgaben
1 Die Kommission begleitet die publizistischen Angebote von SRF, welche die Kantone Aargau und Solothurn betreffen.
2 Sie bearbeitet Programmfragen zuhanden der Leitung des Regionaljournals und der für die Region zuständigen Redaktionen sowie der Vertretung im Publikumsrat SRG.D.
3 Sie kann andere Medien in Beobachtungen einbeziehen, so weit diese in Zusammenhang mit SRF vorgenommen werden.
4 Sie pflegt die Zusammenarbeit mit entsprechenden Gremien der anderen Mitgliedgesellschaften und dem Publikumsrat der SRG.D.
5 Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
E Geschäftsstelle
Artikel 19 Aufgaben
1 Die Leitung der Geschäftsstelle ist dem Präsidium unterstellt.
2 Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der SRG AG SO und unterstützt die Organe und Gremien.
3 Sie bereitet in Absprache mit den Präsidien die Sitzungen der Organe und Gremien und die Generalversammlung vor und führt das Protokoll.
4 Sie verantwortet die Kommunikation der SRG AG SO.
5 Sie koordiniert die Geschäfte zwischen der SRG AG SO und den anderen Mitgliedgesellschaften sowie der SRG.D und arbeitet in gemeinsamen Projekten mit.
6 Der Vorstand kann der Geschäftsstelle weitere Aufgaben übertragen.
F Revisionsstelle
Artikel 20 Aufgaben
1 Die Revisionsstelle besteht aus einer Revisorin/einem Revisor und einer Stellvertretung.
2 Die Aufgabe kann einer dafür qualifizierten Firma übertragen werden.
3 Die Revisionsstelle wird durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4 Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht.
5 Sie hat das Recht, jederzeit die Buchführung und die Belege einzusehen, eine Expertise anzuordnen und den Vorstand oder die Generalversammlung einzuberufen.
IV Mandate
Artikel 21 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer für die Mandate im Vorstand und der Kommission Programmbeobachtung SRG AG SO sowie der Delegationen in Regionalrat und Publikumsrat SRG.D beträgt vier Jahre und beginnt bzw. endet jeweils mit der Generalversammlung.
2 Wiederwahl ist zweimal möglich. Der Vorstand kann der Generalversammlung Ausnahmen beantragen.
V Finanzielles
Artikel 22 Mittelherkunft
1 Die Mittel der SRG AG SO bestehen aus:
a Zuweisungen der SRG.D;
b Mitgliederbeiträgen;
c Zuwendungen und anderen Einkünften.
2 Der Vorstand kann Zuwendungen zurückweisen, wenn die Herkunft unklar oder unangemessen ist respektive sie den Interessen des Vereins widersprechen.
Artikel 23 Finanzführung
1 Die Rechnung und Bilanz der SRG AG SO werden nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen aufgestellt und jährlich veröffentlicht.
2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Jahresergebnis wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3 Die Zuweisungen der SRG.D werden für die Tätigkeit der SRG AG SO nach Art. 4 Abs. 1 der Statuten SRG.D eingesetzt.
4 Über die Einkünfte gemäss Art. 22 lit. b und c verfügt die SRG AG SO im Rahmen ihres Zweckes gemäss Art. 2 selbständig.
Artikel 24 Haftung
Für die Verpflichtungen der SRG AG SO haftet allein das Vereinsvermögen.
VI Auflösung
Artikel 25 Auflösung
1 Für den Beschluss über Fusion oder Auflösung der SRG AG SO ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2 Wird die SRG AG SO aufgelöst, bestimmt der Vorstand die für die Liquidation zuständigen Personen und deren Zeichnungsberechtigung.
3 Das nach der Tilgung allfälliger Schulden verbleibende Vermögen fällt unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen an die SRG.D.
VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 26 Schlussbestimmungen
1 Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom 7. September 2015.
2 Sie treten mit dem Beschluss der Generalversammlung umgehend in Kraft, dies unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regionalrat SRG.D.